Hofübergabe vor dem 65. Altersjahr kann sich finanziell lohnen

Gemäss Direktzahlungsverordnung hat ein Landwirt oder eine Landwirtin den Anspruch auf Direktzahlungen bis und mit dem Jahr, in welchem er oder sie das 65. Altersjahr erreicht. Dies führt in der Praxis dazu, dass ein Betrieb oft zum letztmöglichen Zeitpunkt übergeben wird.

Wenn bei der Hofübergabe die Übergabe über den Buchwerten erfolgt und/oder Bauland ins Privatvermögen überführt wird, werden auf einem allfälligen Liquidationsgewinn AHV-Beiträge zu 9.7% erhoben.  Bei einer Übergabe im 65. Altersjahr des Hofabtreters bzw. im 64. Altersjahr der Hofabtreterin sind die zu zahlenden AHV-Beiträge aber nicht mehr rentenbildend.
AHV-Beiträge auf Gewinne und Einkommen dienen der persönlichen Rentenbildung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die zu belastende Person 64 bzw. 63 Jahre alt wird. Auf Gewinne und Einkommen welche nach diesem Zeitpunkt anfallen, werden zwar gleichwohl AHV/IV/EO-Beiträge von 9.7% erhoben. Diese sind dann aber nicht mehr rentenwirksam, sondern werden in den allgemeinen Fonds der AHV einbezahlt.

Es lohnt sich also eine frühzeitige Prüfung, ob ein allfälliger Liquidationsgewinn bei der Hofübergabe anfällt. Unter der Voraussetzung, dass beim Hofübergeber das Renten-Maximum noch nicht erreicht wurde, kann sich also eine um ein Jahr vorverschobene Hofübergabe lohnen, da die anfallenden AHV-Beiträge dann noch dem Hofübergeber angerechnet werden können. Dasselbe gilt für die Überführung von Bauland oder weiteren Aktiven vom Geschäfts- ins Privatvermögen.

Bei einer Betriebsübergabe, welche nach dem 55-igsten Altersjahr des Betriebsleiters erfolgt, kann von den Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform II profitiert werden. Damit kann eine markante Reduktion der steuerlichen Belastung erreicht werden, die AHV-Beitragspflicht bleibt aber in unveränderter Höhe bestehen.

BVA Treuhand, Sabrina Bütler & Jakob Salm