Ersatzbeschaffung aus Baulandverkauf: Lichtblick am Baulandhorizont im Kanton Aargau

Das Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 bezüglich Besteuerung von Bauland sorgt nach wie vor für viel Unsicherheit. Die ursprüngliche Praxis, Verkäufe aus Bauland des Geschäftsvermögens der Landwirte mit der Grundstückgewinnsteuer zu belasten, wurde durch die Belastung der Gewinne mit der Einkommenssteuer abgelöst. Auch die Motion von Nationalrat Leo Müller, welche nun beim Bundesrat zur Bearbeitung vorliegt, lässt noch keine Aussage bezüglich der zukünftigen Entwicklung zu.

Ein Sistierungsgesuch, nach welchem für offene Veranlagungen bezüglich Baulandbesteuerung einen Veranlagungsstopp auszusprechen sei, wurde nun in einem Gerichtsurteil durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgelehnt. Nun soll auf dem politischen Weg durch die Motion Bucher und Huber eine Sistierung der Steuerveranlagungen in dieser Sache erwirkt werden. Ob die Motion im grossen Rat Anklang findet und an den Regierungsrat überwiesen wird,   sollte im Laufe des Sommers bekannt werden.

Positiver sind die Neuigkeiten im Bereich von Ersatzbeschaffungsmöglichkeiten aus dem Baulandverkauf in betriebsnotwendiges Anlagevermögen. Diesbezüglich hat ein Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau im 2014 für grosse Unsicherheit gesorgt. Darin wurde in Frage gestellt, ob bewirtschaftetes Bauland im Geschäftsvermögen der Landwirte in jedem Fall als betriebsnotwendiges Anlagevermögen betrachtet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat nun in einem Urteil klar entschieden, dass Baulandparzellen oder Parzellenteile, welche bis zur Abparzellierung landwirtschaftliche genutzt wurden, als geschäftsnotwendiges Anlagevermögen betrachtet werden müssen. Dies ungeachtet dessen, dass es sich bei diesen Grundstücken um keine landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss den Bestimmungen des BGBB handelt, da bei einem Landwirtschaftsbetrieb das bewirtschaftete Land in seiner Gesamtheit als betriebsnotwendig gilt. 

Voraussetzung für das Geltend machen einer steuerlichen Ersatzbeschaffung bleibt indessen das korrekte Erfassen einer Ersatzbeschaffungsrückstellung in der Buchhaltung. Das Ersatzobjekt beziehungsweise die betriebsnotwendige Ersatzinvestition muss innert angemessener Frist, in der Regel 1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben bzw. im gleichen Unternehmen getätigt werden.