Begünstigung von Konkubinatspartner/-in
Verstirbt ein Konkubinatspartner, so kann der andere keine Ansprüche auf eine Witwen- bzw. Witwerrente aus der staatlichen AHV (1. Säule) und der Unfallversicherung gemäss UVG (2. Säule) geltend machen. Pensionskassen (2. Säule) können freiwillig in ihrem Reglement Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vorsehen, welche entweder finanziell für ein gemeinsames Kind aufkommen müssen, oder während mindestens fünf Jahren mit der verstorbenen Person eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt haben, oder die in erheblichem Masse finanziell von der verstorbenen Person unterstützt worden sind. In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist eine Begünstigung des Konkubinatspartners nur möglich, sofern kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist. Die Voraussetzungen für die Begünstigung entsprechen dabei den oben aufgeführten Regelungen der Pensionskassen. In der freien Vorsorge (Säule 3b) besteht grundsätzlich eine freie Wahl der begünstigten Person.
Eine ausschliessliche Regelung der versicherungsrechtlichen Begünstigung in einem Testament oder in einem Konkubinatsvertrag genügt nicht. Die Begünstigungsmöglichkeiten können sich je nach Versicherung und Versicherer unterscheiden. Deshalb ist es wichtig, das massgebende Reglement des entsprechenden Vertrages zu beachten. In der Regel muss die Meldung der Begünstigung zu Lebzeiten und mit einem offiziellen Formular des Versicherers erfolgen. Die Meldung sollte auch bereits dann eingereicht werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen zur Begünstigung erfüllt sind, da der Versicherer diese erst beim Tode der versicherten Person prüft.
Für Fragen steht Ihnen die BVA-Versicherungsberatung gerne zur Verfügung.
Marco Käppeli
Abteilungsleiter BVA Versicherungsberatung