Baulandbesteuerung: Auch im Aargau keine Sistierung

Der Grosse Rat des Kantons Aargau lehnte die Motion Bucher-Huber bezüglich der Sistierung von Steuerveranlagungen bei Gewinnen von Grundstücken zur Verhinderung von Rechtsungleichheit mit 44:78 Stimmen ab. Die Chancen, die Motion durchzubringen sank, nachdem bekannt wurde, dass das Bundesgericht die Frage der Sistierung ebenfalls mit Nein beantwortete.

Der Gewinn aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wurde bis zum Urteil des Bundesgerichtes 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 nur bis zu den Anlagekosten mit der Einkommenssteuer erfasst. Ein darüber hinaus erzielter Gewinn unterlag der Grundstückgewinnsteuer. Im vorgenannten Urteil hat das Bundesgericht die Definition von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken anders vorgenommen, sodass der ganze Gewinn der Einkommenssteuer unterliegen soll. Vor diesem Urteil galten alle jene Grundstücke als land- und forstwirtschaftlich, die landwirtschaftlich genutzt wurden, unabhängig davon, ob sie dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellt waren oder nicht. Dies hat zu zahlreichen Härtefällen geführt, die auch rückwirkend ohne Verschulden der Steuerpflichtigen umgesetzt werden sollten. Das eidgenössische Parlament hatte in der Folge im letzten Dezember die Motion 12.3172 von Nationalrat Leo Müller überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, die ganze Geschichte mit Gesetzesänderungen rückgängig zu machen. 

Die Motionäre, Ralf Bucher, CVP und Alois Huber, SVP, wollten daraufhin eine Sisitierung der Steuerveranlagungen im Aargau bewirken, bis die Gesetze angepasst wurden. Der Grosse Rat hat dies nun aber abgelehnt, da die Frage bereits juristisch geklärt wurde und zwar ebenfalls vom Bundesgericht. Zwar wiesen die Motionäre darauf hin, dass es eine politische Frage wäre und nicht zwingend eine juristische, fanden mit Ihrer Argumentation jedoch keine Mehrheit. So ist den Betroffenen zu empfehlen, wenn möglich die Gesetzesänderungen auf eidgenössischer Ebene abzuwarten.