Anpassungen der SAK Faktoren per 1. Januar 2016

Per 1. Januar 2016 werden die Faktoren der Standartarbeitskräfte (SAK) an den technischen Fortschritt angepasst. Aufgrund dessen, dass auch die Eintrittslimits für Direktzahlungen und Strukturverbesserungsmassnahmen angepasst werden, hat diese Änderung vor allem in Bezug auf die Gewerbegrenze von einer SAK die grösste Wirkung.

Die bemerkbarste Neuerung ist ein Zuschlag bis maximal 0.4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten. Pro 10‘000 Fr. Rohleistung aus diesen landwirtschaftsnahen Tätigkeiten wird neu ein Zuschlag von 0.05 SAK gewährt. Dadurch wird erstmals auch die Arbeit der Bäuerin besser berücksichtigt und das Potenzial des Betriebes wird realistischer abgebildet. Dies gilt jedoch nur für Betriebe, welche aus der Kernlandwirtschaft bereits 0.8 SAK aufweisen. Zudem gibt es neu einen SAK Zuschlag für die Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf von überwiegend hofeigenen Landwirtschaftsprodukten ebenfalls mit 0.05 SAK pro 10‘000 Fr. Rohleistung. Bis anhin konnten diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten mittels Selbstaufzeichnung der effektiven Stunden angerechnet werden. Die Mindestanforderungen an die Kernlandwirtschaftsgrösse und die Begrenzung des Zuschlags gelten hierbei nicht. Diese Neuerung treten per 1.7.2016 in Kraft.

Die Wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anpassung der SAK Faktoren. Hier ein Auszug:

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Kriterien Kriterien

Ab 2016

Landwirtschaftliche Nutzfläche (SAK/ha) 0.028 0.022

Spezialkulturen (SAK/ha)

0.30 0.323

Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30% natürliche Neigung) (SAK/ha)

   

Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen (SAK/GVE)

0.043 0.039

Mastschweine, Remonten über 25 Kg und abgesetzte Ferkel (SAK/GVE)

0.007

0.008

Zuchtschweine (SAK/GVE)

0.04

0.032

Andere Nutztiere (SAK/GVE)

 

0.03

0.027

Verordnung bäuerliches Bodenrecht

Kriterien Aktuell

Ab 2016

Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb (SAK/NS)

0.015 0.016

Andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb (SAK/NS)

0.010 0.011

Kartoffeln (SAK/ha)

0.045 0.039

Anforderungen an SAK Zuschlag

Verordnung bäuerliches Bodenrecht

Tätigkeitsbereich Kernlandwirtschaft

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Konkrete Tätigkeit

Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von überwiegend hofeigenen Landwirtschaftsprodukten

Umwelt-, Tourismus-, Gastronomie-, Freizeit-, Sozial-, und Bildungsdienstleistungen in bewilligten Bauten und Anlagen.

Berechnung SAK Zuschlag

0.05 SAK pro 10‘000 Fr. Rohleistung

0.05 SAK pro 10‘000 Fr. Rohleistung

Anforderungen um SAK-Zuschlag geltend zu machen

Nachweis in der Finanzbuchhaltung

 

Mehr als 0.8 SAK aus Kernlandwirtschaft

Nachweis in der Finanzbuchhaltung

Maximaler Zuschlag

Keine Beschränkung

0.4 SAK

Die Eintrittslimite für Direktzahlungen ist neu 0.2 SAK und nicht mehr 0.25 SAK. Die Limite für Strukturverbesserungsmassnahmen ist neu bei 1.0 SAK und nicht mehr bei 1.25 SAK. Gleichzeitig werden die Pauschalen, die als Starthilfe für Junglandwirte bis 35 Jahre ausgerichtet werden können um 10‘000 Fr. pro SAK-Stufe erhöht.

Konsequenzen
Die nun 2016 in Kraft tretenden Änderungen der SAK Faktoren werden durch die gleichzeitige Absenkung der Eintrittslimite für Direktzahlungen und Strukturverbesserungsmassnahmen weitgehend neutralisiert. Die grosse Ausnahme bildet die Gewerbegrenze welche weiterhin bei 1.0 SAK liegt. Betriebe welche aktuell noch knapp über 1.0 SAK verfügen und daher noch ein Gewerbe darstellen, können ab 1.7.2016 unter die Gewerbegrenze fallen. Bei der Hofübergabe erlischt so für den Hofnachfolger das Anrecht den Betrieb zum Ertragswert zu übernehmen.

Der Bauernverband Aargau bietet Betriebsberatungen an um die Situation auf Ihrem Betrieb zu analysieren und zu optimieren und die ideale Vorgehensweise mit Blick auf die Hofübergabe zu erarbeiten.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Schönbächler, BVA Treuhand