Information zum Coronavirus
18.03.2020
Aufgrund verschiedenen Anfragen von Bauern, welche an Wochenmärkten ihre Waren anbieten, stellen sich Fragen der Interpretation der COVID-19-Verordnung. Im Art. 6 Abs. 2 a werden explizit Einkaufsläden und Märkte genannt, die geschlossen werden müssen, darunter fallen auch die Märkte.